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BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

[ Auszug: Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. ... ]